Gemeinde Biberist

AHV-Beitragspflicht

AHV-Zweigstelle BBL

Die AHV/IV ist eine obligatorische Sozialversicherung für alle Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder hier erwerbstätig sind. Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 18-jährig werden und Nichterwerbstätige ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21-jährig werden. Für Frauen endet die Beitragspflicht ende des Monats, in welchem sie 64-jährig werden, für Männer ende des Monats, in welchem sie 65-jährig werden.

IK Individuelles Konto der AHV
Auf dem individuellen Konto (IK) werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen. Jede AHV-Ausgleichskasse führt ein IK auf den Namen der versicherten Person, für die bei dieser AHV-Ausgleichskasse jemals Einkommen abgerechnet wurde. Die Nummern der Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein AHV-Beitragskonto (individuelles Konto IK) führen, sind unter www.ahv-iv.info oder bei den AHV-Ausgleichskassen (siehe letzte Seite Telefonbuch) in Erfahrung zu bringen. Eine versicherte Person kann jederzeit schriftlich oder via Internet (www.ahv-iv.info) unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse einen Auszug aus ihrem IK verlangen.


Splitting bei Scheidung
Bei der Berechnung der AHV- oder IV-Rente von geschiedenen Personen werden die Einkommen (IK-Eintrag) während der Ehejahre je zur Hälfte aufgeteilt. Die Ausgleichskassen empfehlen, die Einkommensteilung gleich nach der Scheidung mit dem entsprechenden Formular bei der aktuell zuständigen Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz zu beantragen. Die Anmeldung kann gemeinsam oder von der Frau/dem Mann allein eingereicht werden, unter Beilage des AHV-Ausweises und Kopien von Scheidungsurteil bzw. Rechtskraftbescheinigung mit gerichtlich genehmigter Konvention sowie Kopie Familienbüchlein.


Betreuungsgutschriften
Die Betreuungsgutschrift ist keine direkte Geldleistung sondern ein Zuschlag, der zum rentenbildenden Erwerbseinkommen im individuellen Konto (IK) verbucht wird und damit zu einer höheren Rente führt. Anspruch kann stellen, wer im gleichen Haushalt oder in unmittelbarer Nachbarschaft pflegebedürftige Verwandte betreut, die eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung beziehen. Wer Kinder unter 16 Jahren hat erhält Erziehungsgutschriften und hat gleichzeitig keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
Wichtig: Die Betreuungsgutschrift muss jährlich für das vergangene Kalenderjahr mit entsprechendem Formular bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz geltend gemacht werden.

 

AHV / IV