Eine Datensperre kann nach § 27 Absatz 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) beantragt werden. Wir bitten Sie, uns einen schriftlichen Auftrag per E-Mail oder per Post zu senden.
Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn:
- sie dazu durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist
- die Bekanntgabe nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen
- die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Sperre sie in der Durchsetzung von Rechtsansprüchen hindert