Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (ankleiden, auskleiden, aufstehen, absitzen, essen usw.) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Versicherte mit einer schweren Sinnesschädigung können auch Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht frühestens nach Ablauf der einjährigen Wartezeit. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wenn die versicherte Person stirbt. Merkblatt 3.01, 4.13