Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen (Studenten, Weltreisende, IV-Rentner, vorzeitig Pensionierte, usw.). Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge zahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags (im Jahr 2014 Fr. 960.00) entrichtet. Dies gilt auch für das Jahr, in welchem die Ehe geschlossen oder geschieden wird. Nichterwerbstätige melden sich bei der AHV-Zweigstelle in der Wohnsitzgemeinde an. 2.03